Dachaufsetzer für die Freiwillige Feuerwehr



Alarm für die Freiwillige Feuerwehr: Überall im Ortsgebiet lösen die Funkmeldeempfänger bei den Feuerwehrleuten aus, vielleicht heulen sogar die Sirenen. Jetzt heißt es für die Einsatzkräfte: schnell zum Auto, zügig zum Gerätehaus, mit Einsatzkleidung ausrüsten und die Feuerwehrfahrzeuge besetzen, denn erst dann rücken die Fahrzeuge aus. Diese Anfahrt ist nicht immer einfach für die Feuerwehrleute.
Um anderen Verkehrsteilnehmern den Feuerwehreinsatz zu signalisieren, haben sich viele Kameraden einen Magnet-Dachaufsetzer mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" gekauft. Diese mit deutlichen Warnfarben versehenen Hinweisschilder stehten im Ernstfall auf dem Autodach der Feuerwehrleute.

Natürlich können diese Schilder nicht Blaulicht und Martinshorn ersetzen - und das sollen sie auch nicht. Sie sind lediglich eine Information, die klar machen soll, welches Ziel der Pkw hat. Ohne diesen Hinweis sind die Feuerwehrmitglieder im Einsatzfall kaum als solche zu erkennen.

Wenn Sie einen Pkw mit einem solchen Dachaufsetzer sehen, können Sie dem Retter helfen, in dem Sie zum Beispiel freiwillig die Vorfahrt gewähren oder dem Fahrzeug auf andere Art und Weise freie Bahn schaffen. Bitte signalisieren Sie das deutlich, mit Handzeichen und ggf. Blinker (sofern Sie rechts ranfahren). Bitte reagieren Sie nicht überhastet - ein solches Entgegenkommen Ihrerseits darf nur durchgeführt werden, wenn es die allgemeine Verkehrslage zulässt und niemand gefährdet wird. 

Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Doch bitte bedenken Sie: 
das nächste Mal warten vielleicht Sie dringend auf die Hilfe der Feuerwehr.


Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung des Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich Sonderrechte zu. Diese dürfen aber nur im Ausnahmefall nach einer "Abwägung der Notgesichtspunkte unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". Hat der private Pkw keine Signaleinrichtung wie ein Feuerwehrfahrzeug, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig.

Weiter heißt es im Absatz 8 des § 35 StVO
"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."

Diese wenigen Gesetzeszeilen verbergen eine Menge Inhalt, wenn man bedenkt, wie viele speziellen Regelungen und Vorschriften die 53 Paragraphen und die rd. 350 verschiedenen Verkehrszeichen einschl. Zusatzzeichen der StVO beinhalten.
Wichtig ist hier jedoch festzuhalten, dass nach den amtlichen Erläuterungen zu § 35 StVO auf für Feuerwehrleute, die im Alarmfall mit Ihrem privaten Fahrzeug zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle fahren, Sonderrechte gelten. Besonders angemerkt ist in den Erläuterungen jedoch, dass gerade bei der Benutzung von privaten Fahrzeugen besonders der vorgenannte Absatz 8 des § 35 StVO zu beachten ist, zumal solche Privatfahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht als Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.

Übrigens ist diese Regelung der "Sonderrechte für Privatfahrzeuge" kein Bundesrecht, sondern nur noch in wenigen anderen Bundesländern außer Bayern gültig.

Klar definiert der Bayerische Gesetzgeber auch das Verhalten bei der 
Inanspruchnahme von Sonderrechten:

"Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss darauf achten, dass Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer weitestgehend ausgeschlossen sind und auch Behinderungen soweit wie möglich vermieden werden. Die Abweichungen von den Regeln der StVO muss stehts in einem angemessenen Verhältnis zu der dadurch eintretenden Situation stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf sonder situationen häufig unsicher und atypisch reagieren".

Abschließend noch einige Anmerkungen und Vorraussetzungen zur Kennzeichnung von Privatfahrzeugen im Alarmfall mit dem Schild "Feuerwehr im Einsatz".

- Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
- Das Schild darf nur solange und nur soweit angebracht sein, wie sich das Fahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus oder zur Einsatzstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt von Einsätzen verwendet werden.
- Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden, sie hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.


Weiterführende Informationen zum Thema Dachaufsetzer finden Sie unter
www.dachaufsetzer.net